Rechtstracker.at

Art. 3 § 71

Fassungen
05.03.1965 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 7105.03.196530.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

05.03.1965

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

ARTIKEL römisch vier.

Schlußbestimmungen.

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Die Befugnisse der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Gleiches gilt für die Befugnisse von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen im Sinne der Abgabenordnung leisten, sowie der im Paragraph 107 a, Absatz 3, Ziffer 3 bis 9 der Abgabenordnung genannten Personen oder Stellen. Berufsvertretungskörperschaften des öffentlichen Rechts sind auch befugt, Hilfe und Beistand auf dem Gebiete des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens für ihre Mitglieder zu leisten.
  2. Absatz 2,Die den Revisionsverbänden der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und dem Österreichischen Sparkassen- und Giroverband zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ebenfalls nicht berührt. Das gleiche gilt für die den Gewerbetreibenden zustehenden Befugnisse zur Erstattung von Sachverständigengutachten im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigungen.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042824

Alte Dokumentnummer

N3195520206L